DE_bfl_logo_uj_fekvo_nemet_gorbezett_atlatszo

Kundendienst

Unsere Besucher können sich telefonisch, per Brief, per Fax, persönlich und per E-Mail an unseren Besucherdienst wenden.

Unsere Besucher informieren wir über den Gang der Informationsdienstleistung und über die entsprechenden Möglichkeiten, über die Erreichbarkeit anderer, eventuell noch aufzusuchender Institutionen, über die Möglichkeiten und Aussichten der Forschung in anderen öffentlichen Sammlungen und Archiven sowie über die zur Bestellung der gewünschten Akten notwendigen Angaben und über notwendige Dokumente zum Nachweis der Berechtigung.

Die sich an uns wendenden Personen empfangen wir persönlich in unserem Gebäude, 1139 Budapest, Teve utca 3-5, zu den auf dieser Seite zu findenden Öffnungszeiten.

Im Falle einer Anfrage per E-Mail geben wir über eine allgemeine Information und „Richtungsweisung“ keine persönlichen Daten heraus. Bei der Beantwortung von Ersuchen, die auf dem Weg eines elektronischen Briefs eintrafen, haben wir keine Möglichkeit, Dokumente zu versenden, die persönliche oder geschützte Informationen enthalten.

  • Montag 09.00-12.00, 13.00–15.00
  • Dienstag 10.00–12.00, 13.00–15.00
  • Mittwoch 08.00–12.00, 13.00–15.00
  • Donnerstag 10.00–12.00, 13.00–17.00
  • Freitag Geschlossen

(+36) 30 633 8554

H-1139 Budapest, Teve u. 3–5.

1554 Budapest, Pf. 41.

Zur Gebührenordnung

Gesetz Nr. XCIII über die Gebühren verfügt über die Pflicht zur Gebührenzahlung und beschäftigt sich in Kapitel VII. gesondert mit den bei einem Archivvorgang zu zahlenden Gebühren:

VII. Gebühr für durch das Archiv angefertigte Kopien

1. Für beglaubigte Kopien, die durch das Archiv angefertigt wurden, sowie für die Beglaubigung von Kopien und Fotokopien, die durch den Besucher angefertigt wurden, muss pro Seite eine Gebühr von 200 HUF, mindestens aber von 2.000 HUF bezahlt werden.

2. Bei einem Verfahren zur Ausgabe einer Akte, die aufgrund einer im Archiv aufbewahrten Akte ausgestellt wurde und Fakten und Umstände bestätigt, ist die allgemeine Verfahrensgebühr 3.000 HUF (§ 29) zu bezahlen.

3. Für ausländische Zwecke angeforderte Kopien sind ohne Gebührenzahlung anzufertigen. Im Übrigen ist gemäß den Regelungen von § 73 dieses Gesetzes bezüglich der Zahlungsweise der für ausländische Zwecke angeforderten Akten zu verfahren.

In Ungarn beträgt die allgemeine Verfahrensgebühr 3.000 HUF.