Auch Personen, die über keine ungarische Staatsbürgerschaft verfügen, können im Archiv recherchieren, wenn sie sich verpflichten, die geltenden Gesetze über den Schutz und die Behandlung der Daten zu akzeptieren und einzuhalten.

Für den Forscher eines Landes, das für den Schutz persönlicher Daten einen angemessenen Schutz sicherstellt, kann zu wissenschaftlichen Zwecken auch vor dem Ablauf der Sperrzeit, die in § 24, Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit der Archive festgelegt ist, Einsicht ins Archivmaterial, das persönliche Angaben enthält, gewährt werden, vorausgesetzt, dass die in § 22, Absatz 1 festgelegten 30 bzw. 15 Jahre bereits vergangen sind. Die Recherchearbeit kann dann genehmigt werden, wenn der Forscher ein – aufgrund eines ausführlichen Forschungsplans des Wissenschaftlers erteiltes – Unterstützungsschreiben des gemäß des Forschungsthemas zuständigen Ausschusses oder Instituts der Ungarischen Akademie der Wissenschaften vorlegt und in einer schriftlichen Erklärung versichert, dass er die gewonnenen und gesammelten persönlichen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen seines Landes behandelt und verwendet. Auch in diesem Fall kann er die Dokumente ohne Anonymisierung nur dann erhalten, wenn die Rechtsnormen seines Landes die persönlichen Daten auf die gleiche Weise und in gleichem Maße wie in Ungarn schützen.

Der Einsicht in die Archivdokumente ist erst nach der Einschreibung (Registrierung) des Forschers möglich.